Kommunale privatwirtschaftliche Aktivitäten endgültig gestoppt - Urteil im Musterprozeß

Kommunale privatwirtschaftliche Aktivitäten endgültig gestoppt
- Urteil im Musterprozeß "Gelsengrün" rechtskräftig
- BGH verweigert Annahme der Revision

Der Stadt Gelsenkirchen und ihrem Tochterunternehmen Gelsengrün ist es nun endgültig untersagt, sich privatwirtschaftlich zu betätigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Annahme der von der Stadt Gelsenkirchen beim BGH angestrebten Revision eines entsprechenden Urteils des OLG Hamm vom September letzten Jahres mit kurzer Begründung verweigert; unter anderem, weil die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Damit ist das noch schwebende OLG-Urteil mit dem Verbot unternehmerischer Betätigung der Kommune auf privatwirtschaftlichem Sektor rechtskräftig.


Erfolg für den gesamten Mittelstand

"Dieser Erfolg unseres Verbandes beim BGH steht am Ende eines lang andauernden Kampfes gegen die Anfang der 90er Jahre in unserer Branche begonnene Privatisierung kommunaler Leistungen, die jedoch nur eine Scheinprivatisierung darstellt", kommentierte der BGL-Präsident Werner Küsters die Nachricht.
Unter ungleichen Voraussetzungen im Wettbewerb, mit dem Geld des Steuerzahlers im Rücken und zahlreichen weiteren Vorteilen steht der kommunale Dienstleister mit dem mittelständischen privaten Unternehmer im Wettbewerb. Die verschiedensten Wirtschaftskreise - weit über die Branche des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus hinaus - stehen denselben wettbewerbsverzerrenden Problemen gegenüber.
Von daher hat das nunmehr rechtskräftige Urteil bundesweite und branchenübergreifende Bedeutung, und die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist ein riesiger Erfolg auf dem Weg, diese gefährliche Entwicklung zu stoppen. Der Berufsstand des GaLaBau hat damit federführend für den gesamten Mittelstand in Deutschland den Grundstein zur weiteren Abwehr aller Scheinprivatisierungen auf Kosten der Wirtschaft gelegt.

BGH bestätigt Verstoß gegen § 107 GO-NW i. V. m. § 1 UWG

Das durch die Annahmeverweigerung des Bundesgerichtshofs (BGH) nunmehr rechtskräftige Urteil des OLG Hamm stellt einen Meilenstein für den Garten- und Landschaftsbau dar. Die vom obersten Zivilgericht bestätigte eindeutig rechtswidrige unternehmerische Betätigung der Kommune auf privatwirtschaftlichem Sektor bedroht die mittelständische Wirtschaft, insbesondere in unserer Branche mit zum Teil existenzgefährdenden Ausmaßen.
Dieser Musterprozeß hat am Beispiel Gelsengrün festgestellt, daß eine Kommune gegen das Verbot der erwerbswirtschaftlichen Betätigung des § 107 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO-NW) verstößt, wenn sie über einen Eigenbetrieb in Konkurrenz zu privaten Firmen Dritten gärtnerische Dienste anbietet und/oder ausführt.

Mit dem Verbot, solche erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen auszuführen, ist gleichsam eine Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbunden. Es verstößt gegen die "guten Sitten" des § 1 UWG, wenn eine wettbewerbliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wird, obgleich der Marktzutritt von Gesetzes wegen (§ 107 GO-NW) von vornherein verboten ist. Diese juristische Schlußfolgerung setzt voraus, daß § 107 GO-NW als verwaltungsrechtliche Norm eine Schutzwirkung zugunsten privater Konkurrenz entfaltet. Gerade diese Schutzwirkung für Dritte versuchte die Gegenseite, unterstützt durch ein privates Rechtsgutachten, im Revisionsverfahren anzugreifen. Mit der Verneinung der Erfolgsaussicht der Revision durch die Ablehnung der Annahme hat der BGH die vom OLG Hamm ausgeurteilte berufsständische Auffassung zweifelsfrei bestätigt.

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