Tariftreuegesetz ist Sargnagel für den GaLaBau

BGL fordert Stopp des Gesetzes durch Bundesrat

BGL fordert Stopp des Gesetzes durch Bundesrat "Das vom Bundestag verabschiedete Tariftreuegesetz ist verfassungswidrig und ein Sargnagel für die mittelständischen GaLaBau-Betriebe. Wir appellieren an den Bundesrat, dieses Gesetz zu verhindern." Mit diesen Worten kommentiert Dr. Hermann Kurth, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. (BGL), die Verabschiedung des Tariftreuegesetzes am 26. April 2002 durch den Bundestag. Demnach darf der Zuschlag für öffentliche Aufträge am Bau und im Nahverkehr nur noch an Unternehmen erteilt werden, die die am Einsatzort geltenden Tariflöhne zahlen. Bei konkurrierenden Tarifverträgen ist derjenige zugrunde zu legen, der aufgrund seines Geltungsbereiches für die meisten Arbeitnehmer zutrifft (repräsentativer Tarifvertrag). "Unsere GaLaBau-Mitgliedsbetriebe müssten in Zukunft höhere Bautarifentgelte zahlen. Außerdem droht ihnen der Ausschluss aus den Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge nach VOB/A", so Kurth zu den katastrophalen Folgen des Tariftreuegesetzes. "Es kann nicht angehen, dass die gesamte Branche der Landschaftsgärtner von bestimmten Aufträgen der öffentlichen Hand ausgeschlossen wird." Die fachlichen Geltungsbereiche der GaLaBau-Tarifverträge und der Bau-Tarifverträge überschneiden sich teilweise. Dies führt dazu, dass am Ort der Leistungsausführung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung gelten. Diese Situation entsteht beispielsweise bei Außenanlagen des öffentlichen Wohnungsbaus, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern oder Verwaltungsgebäuden. Da der öffentliche Auftraggeber in einem solchen Fall den repräsentativeren Tarifvertrag anwenden muss, werden die Bautarifentgelte zugrunde gelegt. Denn gemessen an der Zahl der Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich der jeweiligen Tarifverträge erfasst werden, sind die GaLaBau-Tarifverträge weniger repräsentativ. Das Tariftreuegesetz ist verfassungswidrig, da es gegen Artikel 9 Absatz 3 GG verstößt. Es ist zudem unvereinbar mit den gesetzlichen Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes. Nicht zuletzt widerspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Anwendung der spezielleren Tarifverträge in einem Unternehmen bei sogenannter Tarifkonkurrenz. "Der Bundesrat muss das Gesetz verhindern, sonst brechen in unseren Mitgliedsbetrieben ganz schwere Zeiten im Bereich öffentlicher Aufträge an", so der eindringliche Appell von Kurth an die Entscheider. Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. Ansprechpartner: Herbert Hüsgen Referent für Tarif, Recht u. Steuern Tel.: 02224 / 77 07 15 Email: h.huesgen@galabau.de

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