Keine Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer
Neue Belastungen bedrohen den Mittelstand – BGL fordert:
Bad Honnef. Ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) hat jetzt große Sorgen im Mittelstand ausgelöst. Tausenden von GmbH-Geschäftsführern drohen nun Nachzahlungen in Milliardenhöhe an die Rentenkasse. Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL), Dr. Hermann J. Kurth, forderte die Regierungskoalition auf: „Wir brauchen dringend eine Klarstellung. Denn die drohenden Nachzahlungen würden für viele kleinere Betriebe im Garten- und Landschaftsbau das Todesurteil bedeuten.“
Der 12. Senat des Bundessozialgerichtes hatte in seiner Entscheidung vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04) festgelegt, dass Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH (gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) rentenversicherungspflichtig sind, sofern sie ausschließlich für ihre GmbH tätig sind und ein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis ausüben.
BGL-Hauptgeschäftsführer Dr. Kurth zeigte die Auswirkungen auf: „Eine strenge Auslegung des Urteils könnte dazu führen, dass alle GmbH-Geschäftsführer, die neben der GmbH keine weiteren Auftraggeber haben und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, rentenversicherungspflichtig werden.“ Damit würde die große Mehrzahl der selbständigen GmbH-Geschäftsführer der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Gerade für die rund 400.000 Ein-Personen-GmbHs in Deutschland wäre dies ein harter Schlag – denn ihre Eigenkapitalquote sei oft so gering, dass Eigenentnahmen unter Steuergesichtspunkten kaum finanzierbar seien. Über neun Milliarden Euro müsse allein diese Gruppe dann für die gesetzliche Rentenkasse aufbringen.
BGL-Hauptgeschäftsführer Dr. Kurth erklärte: „Es ist ein Widerspruch, dass GmbH-Geschäftführer für die Sozialversicherungssysteme als selbständig gelten, für die Rente jedoch plötzlich nicht.“ Bislang hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Beurteilung der Rentenversicherungspflicht eines GmbH-Gesellschafters auf die Verhältnisse der GmbH abgestellt. Dies sehe das Bundessozialgericht offenbar anders.
Dr. Hermann J. Kurth zeigte auf: „Wir haben unmittelbar nach der Veröffentlichung der Urteilsgründe gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Aktionsgemeinschaft Wirtschaftlicher Mittelstand (AWM) Gespräche mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführt. Darin haben wir mit Nachdruck eine restriktive Auslegung des Urteils gefordert.“ Dr. Kurth machte deutlich: „Ziel muss eine Sicherstellung des Status quo für die Vergangenheit und für die Zukunft sein.“
Ansprechpartner:
Dr. Hermann J. Kurth
Tel: 02224 7707-10, Fax: 02224 7707-78, E-Mail: H.Kurth@galabau.de
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