Bislang Wettbewerbsnachteile durch ungleiche Umsatzbesteuerung
BGL: Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist für den GaLaBau von Bedeutung
Bad Honnef. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt mit einem Urteil Signale gesetzt. Seine Entscheidung zum Themenkomplex "Auskunftsrecht eines Privatbetriebes gegen das Finanzamt über die Umsatzsteuerpflicht der kommunalen Konkurrenz" kann auch für die im Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL) und seinen 13 Landesverbänden organisierten Mitgliedsunternehmen zukünftig von Vorteil sein. "Damit bleiben Versuche, Chancengleichheit im Wettbewerb herzustellen, in dem auch die Leistungen der öffentlichen Einrichtungen der Umsatzsteuer unterworfen werden, künftig zumindest nicht mehr von vornherein erfolglos", stellte BGL-Präsident Hanns-Jürgen Redeker fest.
Der BGL-Präsident zeigte auf: "Einrichtungen des öffentlichen Rechts treten immer häufiger in direkte Konkurrenz zu den GaLaBau-Betrieben. Bei vielen dieser Einrichtungen besteht aber zumindest der Verdacht, dass Angebotspreise und damit auch die Leistungsvergütungen nicht oder nur in unzureichendem Maße der Umsatzbesteuerung unterworfen werden." Redeker betonte: "Das kann für die betroffenen GaLaBau-Betriebe eine ganz erhebliche Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen vor Ort bedeuten." Diese für die GaLaBau-Experten nachteiligen Rahmenbedingungen zu verbessern, sei bislang fast aussichtslos gewesen.
Auskunftsanspruch gegenüber Finanzbehörden jetzt durchsetzbar
Doch nach der nun vorliegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C - 430/04 vom 8. Juni 2006 könnte sich dies in Zukunft ändern. BGL-Präsident Redeker erläuterte: "Die Entscheidung räumt den betroffenen GaLaBau-Unternehmen zumindest die Möglichkeit ein, unter Berufung auf das EuGH-Urteil einen Auskunftsanspruch gegenüber der Finanzbehörde geltend zu machen und diesen Anspruch gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen." Bislang weigerten sich Finanzämter unter Hinweis auf das Steuergeheimnis regelmäßig, Auskunft über die Umsatzsteuerpflicht einer öffentlichen Einrichtung zu erteilen.
Klageweg möglich - mit Ziel der gerechteren Besteuerung öffentlicher Einrichtungen
Ist eine gewerblich tätige öffentliche Einrichtung zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet, kann zukünftig über die Einlegung einer Konkurrenten- beziehungsweise Feststellungsklage der Weg zu einer gerechteren Besteuerung erreicht werden. Hanns-Jürgen Redeker hob hervor: "Der Bundesrechungshof hat schon die gegenwärtige mangelnde Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand kritisiert. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes könnte mittelfristig helfen, eine Veränderung in der Besteuerung solcher Einrichtungen in der Praxis im Sinne eines fairen Wettbewerbs zu erreichen."
In der Kritik: Privatwirtschaftliche Betätigung von Kommunen
Der BGL-Präsident erklärte: "Für unseren Berufsstand ist dieses Urteil schon interessant, auch wenn es nur einen kleinen Mosaikstein im Kampf gegen die privatwirtschaftliche Betätigung von Kommunen darstellt." Sicher könne der einzelne GaLaBau-Betrieb von dem Urteil profitieren. Bei Erfolg einer solchen Klage wird im Ausschluss festgestellt, ob die öffentliche Einrichtung umsatzsteuerpflichtig ist. Diese Erkenntnis hilft in einer weiteren Auseinandersetzung.
Daseinsvorsorge in Europa
Auf europäischer Ebene setze sich vor allem auch die European Landscape Contractors Association (ELCA) für eine europaweite Regelung zur Daseinsvorsorge ein, zeigte Hanns-Jürgen Redeker auf. Er erläuterte: "Die kommunale Lobby in Brüssel hat es nicht geschafft, eine Sonderstellung der städtischen Aufgaben zu erreichen. Das werten wir als Erfolg auch unserer Lobby-Arbeit."
Ansprechpartner:
Herbert Hüsgen
Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V.
Alexander-von-Humboldt-Straße 4, 53604 Bad Honnef
Tel: 02224 7707-15, Fax: 02224 7707-77, E-Mail: H.Huesgen@galabau.de
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