BGL fordert Deregulierung und Abbau von Bürokratie
GaLaBau-Branche: Zu wenig Entlastung für kleine und mittelständische Betriebe
Bad Honnef. Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL) fordert eine konsequente Deregulierung und den verstärkten Abbau von Bürokratie. BGL-Präsident Hanns-Jürgen Redeker machte deutlich: "Insbesondere die tragenden Säulen unseres Landes, kleine und mittlere Unternehmen wie die Garten- und Landschaftsbau-Betriebe, leiden überproportional stark unter bürokratischen Lasten." Er wies darauf hin: "Trotz aller Bemühungen auf europäischer Ebene und auf Bundesebene vermissen wir die Entlastungseffekte, die dringend notwendig wären, um auch den Aufschwung im GaLaBau nicht unnötig zu bremsen."
Bürokratieabbau und Deregulierung stehen seit vielen Jahren auf der politischen Agenda aller Bundesregierungen. Alle Bundestagsfraktionen und auch die Landesregierungen bekennen sich hierzu. Auch die Europäische Kommission hat dies erkannt und einen Aktionsplan zum Abbau der Bürokratiekosten in der Europäischen Union (EU) vorgestellt. Die große Koalition hat Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung zu einem Schwerpunktthema der Regierungsarbeit im Koalitionsvertrag gemacht. Sie hat versucht, über Mittelstands-Entlastungs-Gesetze sowie Institutionalisierung von Verfahren zur Begrenzung von Bürokratie Verbesserungen zu erzielen. "Dennoch fehlen bisher spürbare Entlastungseffekte", so Redeker.
Kritik: Statt Entlastung wurden zahlreiche neue Pflichten für Unternehmen geschaffen
Der BGL-Präsident zeigte auf: "Nahezu alle Wirtschaftsverbände haben bis Ende vergangenen Jahres zahlreiche konkrete und praxisrelevante Vorschläge gemacht. Die wenigsten sind bisher von der Bundesregierung aufgenommen und umgesetzt worden." Er hob hervor: "Insbesondere das Arbeitsrecht mit gerade für den kleinstrukturierten Mittelstand wichtigen Problemfeldern wurde ausgespart." Im Gegenteil: Bei der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht sei auch diese Bundesregierung von ihrer Koalitionsvereinbarung der 1 : 1 Umsetzung abgewichen und habe das bürokratietreibende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz mit zahlreichen neuen Pflichten für deutsche Unternehmen in nationales Recht umgesetzt.
BGL fordert: Hindernisse abbauen mit Blick auf Einstellung von Mitarbeitern
Ein weiteres Beispiel findet sich in § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz mit dem Ersteinstellungserfordernis für eine zweijährige sachgrundlose Befristung. Der BGL-Präsident erläuterte: "Ehemalige qualifizierte Mitarbeiter können nicht sachgrundlos befristet eingestellt werden, obwohl dies gerade in kleinstrukturierten mittelständischen Unternehmen für konjunkturelle Schwankungen und Anpassung an die strukturellen Besonderheiten des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues mit seinen vegetationsabhängigen Dienstleistungen eine besondere Notwendigkeit darstellt."
Zudem müsse in den Unternehmen zwangsweise ein Datenpool ehemaliger Mitarbeiter sowie von Praktikanten über Jahrzehnte aufbewahrt werden, um das Risiko einer unwirksamen Befris-tung zu minimieren. Redeker: "Eine rechtssichere Befristung mit Sachgrund über die Vegetationsabhängigkeit ist nach der BAG-Rechtsprechung nicht möglich und hält insoweit die Betriebe von vornherein von einer Einstellung eines Mitarbeiters ab. Gleiches gilt für die Regelungen des Kündigungsschutzes ? sie beinhalten gerade für kleine und mittlere Unternehmen ohne Personal- und Rechtsabteilung nicht zu bewältigende Risiken, hohe Abfindungen und lange Kündigungsschutzprozesse. Hier könnte eine Erhöhung des Schwellenwertes auf 20 Mitarbeiter die Not lindern."
Krankenkasseninterne Lösung bei Sozialversicherungsbeiträgen anstreben
Zwei weitere Beispiele aus dem Sozialrecht finden sich in § 28 i SGB IV: Danach müssen die Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge in Abhängigkeit der Versicherungswahl der Mitarbeiter an unterschiedliche Krankenkassen abführen - dies ist mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden. BGL-Präsident Redeker regte an: "Insoweit wäre eine kranken-kasseninterne Lösung der Weiterleitung der abgeführten Beiträge an die zuständige Krankenkasse je nach Wahl des Arbeitnehmers ein möglicher Lösungsansatz."
Vorschlag: Alleinzuständigkeit von Berufsgenossenschaften im Bereich Arbeitsschutz
Zu guter Letzt sei die Mehrfachzuständigkeit im Bereich des Arbeitsschutzes genannt: Sie schreibt im dualen Arbeitsschutzsystem in Deutschland sowohl staatlichen Behörden, insbesondere Gewerbeaufsichtsämtern oder Arbeitsschutzverwaltungen der Länder, eine parallele Verantwortung zu den Berufsgenossenschaften für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeit-nehmer zu. Der BGL-Präsident zeigte auf: "Eine Alleinzuständigkeit der Berufsgenossenschaf-ten auch im Hinblick auf den Reformprozess des Sozialversicherungsrechts bietet einen Lö-sungsansatz."
Ansprechpartner:
Herbert Hüsgen
Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V.
Alexander-von-Humboldt-Straße 4, 53604 Bad Honnef
Tel: 02224 7707-15, Fax: 02224 7707-77, E-Mail: H.Huesgen@galabau.de
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